Allgemeine Verkaufs‑ und Lieferungsbedingungen Van Mannekus & Co. B.V.
Artikel 1: Anwendung dieser Bedingungen
1.1. Die vorliegenden Bedingungen gelten bei allen Angeboten, Aufträgen und Verträgen von Van Mannekus & Co. B.V. sowohl in Betracht von Warenlieferungen und/oder Einzelheiten davon, als auch in Betracht von Verrichten von Arbeiten, es sei denn, daß ausdrücklich schriftlich entgegenstehende Bedingungen vereinbart sind. Unter Waren sind in diesen Bedingungen auch Dienste einbegriffen.
1.2. Verweist der Vertragsgegner beim Vertragsabschluß auf eigene allgemeine Bedingungen, lehnen wir sie jetzt in diesem Falle ab, außer des Falles, wenn wir schriftlich bekannt machen, diese Bedingungen zu akzeptieren.
1.3. Die vorliegenden Bedingungen gelten auch zu Gunsten von Dritten, durch die wir den Vertrag im ganzen oder teilweise ausführen lassen.
Artikel 2: Angebote
2.1. Die Angebote, Preislisten, Preise und Vorratsangaben von Van Mannekus & Co. B.V. sind immer unverbindlich. Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Maß‑ und Gewichtsangaben, technische Angaben und dergleichen, in Katalogen und dergleichen, sind immer freibleibend und unverbindlich.
2.2. Zusendung von Angeboten und/oder Katalogen und/oder Dokumenten und/oder Kostenanschlägen und/oder Plänen und/oder Zeichnungen und/oder Muster und/oder Preislisten und dergleichen verpflichten uns nicht zur Lieferung c.q. Akzept des Auftrags. Nicht‑Lieferung c.q. nicht‑Akzept eines Auftrags wird von uns so bald wie möglich dem Vertragsgegner zur Kenntnis gebracht. Obengenannte zugesandte Unterlagen bleiben zu jeder Zeit unser Eigentum und müssen bei erster Aufforderung retourniert werden. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dürfen sie nicht vervielfältigt oder an Dritte zur Einsage gegeben werden, außer wenn dieses im Rahmen einer normalen Betriebsausführung notwendig ist.
2.3. Wenn nicht anders erwähnt haben alle unsere Angebote, in welcher Form dann auch, eine Geltungsdauer von 30 Tagen.
Artikel 3: Vertrag
3.1. Aufträge gelten erst als durch Van Mannekus & Co. B.V. angenommen, wenn sie schriftlich durch uns bestätigt sind, oder wenn wir den Auftrag ausführen. Die Auftragsbestätigung wird angenommen zutreffend zu sein, es sei denn, daß innerhalb 12 Werktagen nach Versand schriftliche Beschwerden dagegen empfangen sind. Das Datum der Bestätigung ist hierbei maßgebend.
3.2. Eventuelle vereinbarte Absprachen oder Änderungen wie auch (mündliche) Vereinbarungen und/oder Zusagen durch unser Personal, unsere Vertreter, Agenten oder Zwischenpersonen verpflichten uns nur dann und insofern diese durch uns schriftlich bestätigt sind.
Artikel 4: Annullierung
4.1. Annullierung eines Auftrags ist im Prinzip nicht möglich.
4.2. Wenn der Vertragsgegner einen Auftrag annulliert, werden Annullierungskosten berechnet, unvermindert des Rechtes von Van Mannekus & Co. B.V. auf redlichen Schadenersatz, inklusiv Kompensation des entgangenen Gewinns, dieses unter dem Vorbehalt, daß Anwendung hiervon unbillig beschwerend sein würde.
4.3. Falls der Vertragsgegner den Auftrag trotzdem annulliert, ist er außerdem verpflichtet:
- zu Zahlung der bereits gelieferten Leistung;
- uns zu verwahren gegen Forderungen von Dritten infolge der Annullierung des Auftrags;
- die aus der Annullierung fortfliesenden Kosten und eventuellen Valutaverluste zu ersetzen, falls wir in Anbetracht des Auftrags mit einer Bank oder anderen Dritten einen Valutavertrag geschlossen haben.
4.4. Besonders für den Vertragsgegner auf Maß hergestellte, bearbeitete, verpackte und dergleichen Waren werden von uns nicht zurückgenommen und/oder kreditiert.
Artikel 5: Preise
5.1. Wenn nicht anders erwähnt erfolgen alle Angaben von Van Mannekus & Co. B.V. unter Vorbehalt von Preisänderung.
5.2. Wenn nicht anders erwähnt sind unsere Preise:
‑ Basiert auf, während des Angebots, beziehungsweise Auftragsdatums geltende Höhe von Einkaufspreisen, Löhnen, Lohnkosten, Sozial‑ und Behördenlasten, Frachten, Versicherungsprämien und anderen Kosten;
‑ Basiert auf Lieferung ab Werk, Magazin oder anderem Lager;
‑ Exklusiv Umsatzsteuer, Einfuhrsteuern, Abgaben, welche obrigkeitlich auferlegt werden, Rechte und andere Steuern;
‑ Exklusiv Verpackungs‑ und Versandkosten.
5.3. Im Falle von Erhöhung einer oder mehrerer Kostpreisfaktoren sind wir berechtigt den Auftragspreis demgemäß zu erhöhen, das alles unter Berücksichtigung der eventuell zur Sache bestehenden gesetzlichen Anordnungen, in dem Sinne, daß begründeterweise voraussehbare Preiserhöhungen bei der Auftragsbestätigung erwähnt werden müssen. Falls die Preiserhöhung stattfindet innerhalb 3 Monaten nach Vertragsabschluß, ist der Vertragsgegner berechtigt, den Vertrag zu lösen, es sei denn, daß wir auf Grund gesetzlicher Bedingungen zu Preiserhöhungen verpflichtet sind.
Artikel 6: Zahlungen
6.1. Wenn schriftlich nicht anders vereinbart, dient netto‑ Bahrzahlung bei (Ab) Lieferung stattzufinden, ohne jeglichen Rabat, oder mittels Einzahlung oder Remittierung auf einem von Van Mannekus & Co. B.V. angewiesenen Bank‑ oder Postscheckkonto, innerhalb der Frist auf der Rechnung gestellt. Der auf unserem Bank‑ oder Postscheckauszug angegebene Fälligkeitstag ist maßgebend und wird deshalb als Zahlungstag angehalten.
6.2. Wir behalten uns das Recht vor, zu jeder Zeit Vorauszahlung, Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
6.3. Jede Zahlung des Vertragsgegners wird primär verwendet zur Begleichung der von Ihm geschuldeten Zinsen, sowie die von uns gemachten Einforderungskosten und/oder Administrationskosten und werden danach abgezogen von der ältesten ausstehenden Forderung.
6.4. In Fällen daß (über) Vertragsgegner:
a. Konkursverfahren eröffnet wird, zu Zession übergeht, Eröffnung eines Vergleichverfahrens beantragt, oder sein ganzes, oder Teil seines Eigentums beschlagnahmt wird;
b. Zu einem Todesfall kommt oder unter Kuratel gestellt wird;
c. Einige laut Kraft des Gesetzes oder dieser Bedingungen, die auf Ihm ruhende Verpflichtung nicht nachkommt;
d. Im Rückstand ist mit Zahlungsverpflichtungen von einer Faktur (oder teilweise), in dem Ihm dafür gestellten Termin;
e. dazu übergeht seinen Betrieb still zu legen oder zu übertragen, oder einen erheblichen Teil davon, mit einbegriffen Einbringung seines Betriebes in einer zu gründenen Handelsgesellschaft, oder übergeht zur Änderung der Zielsetzung seines Betriebes;
ist Vertragsgegner durch das nur stattfinden von einem der vorgenannten Umstände in Verzug. All unsere Ansprüche auf den Vertragsgegner werden in diesem Falle sofort einforderbar und wir sind berechtigt, um ohne weitere Inverzugsetzung und ohne richterliche Intervention, den (die Ausführung von) Vertrag, ganz oder zum Teil aufzuschieben, oder als Rücktritt von dem Vertrag zu betrachten, unvermindert unseres Rechtes auf Schadenersatz, Kosten und Zinsen.
Artikel 7: Zinsen und Kosten
7.1. Wenn die Zahlungsfrist überschritten wird, ist der Vertragsgegner rechtskräftig im Verzug und ist Van Mannekus & Co. B.V. berechtigt, von dem Rechnungsdatum ab, Zinsen mit 1,5 % pro Monat dem Vertragsgegner zu berechnen, wobei ein Teil des Monats als ganzer Monat gerechnet wird.
7.2. Bei nicht, oder nicht fristgemäßer Zahlung, oder nicht Erfüllung einer der anderen Verpflichtungen des Vertragsgegners, ist der Vertragsgegner außer dem Kaufpreis und den Zinsen, alle Inkassogebühren, sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen, welche durch die nicht‑Zahlung oder nicht‑Erfüllung verursacht worden sind, an uns schuldig. Die außergerichtlichen Inkassogebühren belaufen sich auf mindestens 15 % von dem, einschließlich der zuvorgenannten Zinsen, durch den Vertragsgegner verschuldeten Betrag, mit einem Minimum von fl. 250,= und sind schuldig in jedem Falle, worin wir uns für die Einforderung von der Hilfe eines Dritten gesichert haben. Schon durch die Einschaltung eines Dritten ergibt sich die Größe der und die Verpflichtung zur Zahlung des Vertragsgegners von den außergerichtlichen Kosten, ohne daß wir verpflichtet sind zu beweisen, daß wir die Kosten tatsächlich gemacht haben.
Artikel 8: Lieferung
8.1. Abgegebene Lieferzeitangaben werden nur nach bestem Ermessen gegeben und betreffen keine fatalen Termine, nur wenn ausdrücklich schriftlich anders übereingekommen ist. Van Mannekus & Co. B.V. ist nicht haftbar dem Vertragsgegner gegenüber wegen Lieferungsverzug an bestimmten Daten. Wenn Lieferung nicht innerhalb eines redlichen Termins stattfindet, so ist der Vertragsgegner berechtigt den Auftrag zu annullieren, und dasjenige, das er bereits gezahlt haben könnte, zurückzufordern.
8.2. Wir verpflichten uns, die Lieferfrist so viel wie möglich zu beachten. Wir können jedoch nicht haftbar gestellt werden für Überschreitung der Lieferfrist, die redlicherweise nicht vorhersehbar war während des Vertragsabschlußess. In derartigen Fällen wie zum Beispiel: Feuer, Unruhen, Streik, Transportschwierigkeiten und dergleichen, sind wir berechtigt, um im Einverständnis mit dem Vertragsgegner die Lieferfrist zu verlängern, oder den Vertrag zu annullieren.
8.3. Falls nicht anders vereinbart im vorigen Absatz, können wir nur haftbar gestellt werden für Überschreitung der Lieferfrist, nachdem uns ein redlicher Termin zur Erfüllung gegeben ist, und nachdem wir durch den Vertragsgegner schriftlich in Verzug gesetzt sind.
8.4. Eventuelle Beschädigungen und/oder Mängel an Verpackung und der Lieferung, welche bei der Ablieferung erkennbar sind und/oder Abweichungen in der Verpackungszahl, müssen durch Vertragsgegner auf dem Packzettel/ Ablieferungszettel, Faktur und/oder Transportdokumenten vermeldet (gelassen) werden. Abweichungen in der Anzahl der Waren in der Verpackung und Mängel, welche sich beim Öffnen dieser Verpackungen offenbaren, dienen innerhalb acht Tagen nach Lieferung an uns gemeldet zu werden.
8.5. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt an dem Tag, an dem wir den Auftrag bestätigen. Wenn wir eine Vorauszahlung bedungen haben, beginnt die vereinbarte Lieferfrist nicht eher, als auf dem Tag worauf diese Vorauszahlung von uns empfangen ist.
8.6. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk, Magazin oder anderem Lager. Unter allen Umständen ist das Risiko für Rechnung des Vertragsgegners ab Zeitangabe der Lieferung. Als Zeitangabe der Lieferung gilt der Moment worauf die Waren unser Werk, unser Magazin oder andere Lagerplätze verlassen.
8.7. Wir sind befugt um-, wenn wir dieses notwendig achten‑, für eine genaue Durchführung des Vertrags Dritte einzuschalten, wovon die Kosten dem Vertragsgegner durchberechnet werden sollen, konform der verschafften Preisangaben. Der Vertragsgegner ist berechtigt, um nach Zahlung des bereits Gelieferten oder Geleisteten, den Vertrag aus diesem Grunde zu kündigen, wenn er dafür triftige Gründe anführen kann.
Artikel 9: Verpflichtungen Vertragsgegner
9.1. Der Vertragsgegner dient das Nötige zu veranlassen, daß von Dritten auszuführende Arbeiten und/oder Lieferungen, welche nicht zum Vertrag gehören und redlicherweise auch nicht zu den Arbeiten von Van Mannekus & Co. B.V. gehören, in solcher Weise und so rechtzeitig verrichtet werden, daß die Ausführung unserer Arbeit keine Verzögerung erleidet.
Artikel 10: Haftbarkeit Vertragsgegner
10.1. Wenn der Anfang oder der Fortgang der Arbeit verzögert wird durch Faktoren, wofür der Vertragsgegner verantwortlich ist, müssen die daraus hervorgehenden Schäden und Kosten durch den Vertragsgegner erstattet werden.
10.2. Der Vertragsgegner trägt das Risiko für Schäden, die sich ergeben aus, durch, oder in seinem Namen verlangten Konstruktion und Arbeitsweisen.
10.3. Der Vertragsgegner trägt das Risiko für Schäden, verursacht durch Mängel in Materialen oder Hilfsmitteln, die von Ihm zur Verfügung gestellt sind, denn wohl von Ihm verlangt worden sind.
Artikel 11: Transport und Risiko
11.1. Die Art des Transports, der Versendung, der Verpackung und dergleichen wird, wenn keine nähere Anweisung durch den Vertragsgegner an Van Mannekus & Co. B.V. verstreckt ist, durch uns als fachmännischer Kaufmann bestimmt, ohne daß wir hierfür irgendwelche Haftbarkeit tragen. Eventuelle spezifische Wünsche von dem Vertragsgegner zwecks Transport/Versendung werden nur erfüllt, wenn der Vertragsgegner erklärt hat, die Mehrkosten dafür zu tragen.
11.2. Der Transport findet immer statt, auch wenn franko Lieferung vereinbart ist, für Rechnung und Risiko des Vertragsgegners, selbst dann, wenn der Spediteur bedingt, daß alle Transportschäden für Rechnung und Risiko des Absenders sind.
11.3. Wir sind berechtigt für dauerhafte Verpackungsmateriale eine Vergütung zu berechnen, welche auf der Faktur vermeldet wird. Kosten der eventuellen Rücksendung sind für Rechnung des Vertragsgegners.
Artikel 12: Reklamationen
12.1. Alle Reklamationen dienen spätestens 8 Tage nach Ablieferung, schriftlich bei Van Mannekus & Co. B.V. eingereicht zu sein, mit Erwähnung unseres Packzettels/Lieferscheins und/oder Fakturnummer, unter genauer Angabe von Art und Grund der Beschwerden. Nach Ablauf dieser Frist wird der Vertragsgegner geachtet, das Gelieferte, beziehungsweise die Faktur, genehmigt zu haben. Als dann werden Reklamationen nicht mehr von uns in Behandlung genommen.
12.2. Der Vertragsgegner ist verpflichtet, das Gelieferte c.q. die Verpackung unverzüglich bei Ablieferung zu überprüfen, oder die Überprüfung zu verüben nach Mitteilung unsererseits, daß die Waren zur Verfügung des Vertragsgegners stehen, oder die verrichteten Arbeiten sofort nachdem die Arbeiten beendet sind, zu kontrollieren.
12.3. Betrifft die Reklamation Mängel, welche erst beim Gebrauch entdeckt werden können, so kann die Reklamation noch anerkannt werden innerhalb 8 Tagen nachdem die Mängel entdeckt sind, oder hätten entdeckt werden können, jedoch niemals später als zwei Monate nach Rechnungsdatum.
12.4. Reklamationen können nur dann gültig gemacht werden hinsichtlich Waren, welche sich noch in dem Zustand befinden worin sie geliefert sind, außer dem Falle wo es verborgene Mängel betrifft.
12.5. Reklamationen werden nicht in Behandlung genommen, wenn sich erweist, daß Vertragsgegner oder Dritte irgendetwas an den Waren geändert oder repariert hat, außer dem Falle, daß dieses mit Wissen oder Zustimmung unserseits stattgefunden hat, und außer dem Falle, daß die Änderung oder Reparatur in keinerlei Beziehung steht zu den von uns zu verrichtenen Arbeiten.
12.6. Die Qualität der Waren und die darin verarbeiteten Materiale, dienen beurteilt zu werden an Hand von den Bedingungen und Qualitätserfordernissen, so wie die auf dem Datum des Angebots für die betreffenden Waren und/oder Materiale gelten. Geringe, übliche, im Handel zulaßbar geachtete, oder technisch nicht zu vermeidende Abweichungen in Qualität, Quantität, Breite, Farben, Finish, Maß, Abarbeitung und dergleichen können keinen Grund zu Reklamationen liefern.
12.7. Bei fristgemäß eingereichter Reklamation wird der Vertragsgegner uns die Gelegenheit verschaffen müssen, falls wir dieses erwünscht achten, die Reklamation zu prüfen, bei Mangel wovon der Vertagsgegner für Behandlung nicht in Frage kommt.
12.8. Nur wenn und soweit die Reklamation von uns anerkannt wird sind wir lediglich verpflichtet, immer noch innerhalb einer erforderlichen Frist die vereinbarte Leistung zu erfüllen.
12.9. Nur wenn und soweit die Reklamation über geleistete Arbeiten, von uns anerkannt wird, haben wir das Recht, die Arbeiten immer noch innerhalb eines angemessenen Termins auf zutreffende Weise zu verrichten.
12.10. Nur wenn und soweit die Reklamation von uns anerkannt wird verschiebt dieses die Zahlungsver-pflichtungen und andere Verpflichtungen des Vertragsgegners bis zum Moment worauf die Reklamation erledigt ist.
12.11. Der Vertragsgegner wird geachtet, bekannt zu sein mit der Wirkung der Ware und verpflichtet sich, Gebraucher demgemäß zu instruieren.
Artikel 13: Garantie
13.1. Van Mannekus & Co. B.V. garantiert, daß die gelieferten Waren den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und den daran zu stellenden Anforderungen hinsichtlich Brauchbarkeit und Tauglichkeit. Unsere Garantie enthält, daß wir während der Garantiefrist, zu unserer Alleinbeurteilung, für unsere Rechnung Mängel ersetzen, oder das Gelieferte ganz oder teilweise zurücknehmen und durch eine neue Lieferung ersetzen. Wir sind nimmer gehalten zur Vergütung der Kosten, welche den ursprünglichen Wert von den bei und/oder in dem Vertrag im Verzug befundenen Waren überschreiten. Wenn wir zur Erfüllung unserer Garantieverpflichtung ersetzen, werden die ersetzen (Teile von) Waren unser Eigentum.
13.2. Die Garantie gilt nicht indem:
‑ Die Fehler erfolgen durch uneinsichtigen Gebrauch vom Vertragsgegner und/oder von Ihm eingeschalteten Dritten, normalem Verschleiß, oder wenn es andere Ursachen betrifft, wie Untauglichkeit von Material oder Fabrikation;
‑ Vertragsgegner und/oder die von Ihm eingeschalteten Dritten auf eigene Inititiative während der Garantiefrist Änderungen und/oder Reparaturen an der Lieferung verrichtet hat, oder hat verrichten lassen;
‑ Der Vertragsgegner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordentlich, irgendwelcher Verpflichtung nachkommt, welche aus diesen oder anderen Bedingungen mit uns hervorgeht, wie unter anderem die Verpflichtung hinsichtlich Inspektion und Reklamation.
Artikel 14: Eigentumsvorbehalt
14.1. Das Eigentum der Waren geht erst dann auf den Vertragsgegner über, nach vollständiger Zahlung von allen Forderungen von Van Mannekus & Co. B.V. als Gegenleistung für von und/oder im Namen, und/oder für unsere Rechnung an Vertragsgegner auf Grund des Vertrags gelieferte oder noch zu liefernde Waren, sowie für irgendwelches Versagen in der Erfüllung von derartigen Verträgen. Der Vertragsgegner ist verpflichtet, für eine sorgfältige Behandlung zu sorgen und hat kein Recht, die Waren an Dritte zu überlassen, zu verpfänden, zu beleihen, oder aus den Räumen, wo sie geliefert sind, zu entfernen, oder entfernen zu lassen, bis die völlige Kaufsumme und die eventuellen dazu kommenden Kosten vollständig bezahlt sind, außer wenn dieses im Rahmen einer normalen Betriebserfüllung notwendig ist.
14.2. Unter der aufschiebenden Bedingung, daß das vorbehaltene Eigentum an den Vertragsgegner übergeht, oder irgendwelche Dritte, wohl oder nicht als Kaution, ruht auf jeder Ware ein Pfandrecht, das bestehen bleibt bis alle Forderungen von uns auf den Vertragsgegner, aus welchem Grunde dann auch, beglichen sind. Insofern rechtlich notwendig, erteilt der Vertragsgegner uns hierbei eine unwiderrufliche Vollmacht, für das Aufsetzen von Akten, oder das Verrichten von irgendwelcher Rechtshandlung zur Errichtung eines derartigen Pfandrechtes.
14.3. Im Falle von nicht‑Zahlung eines einforderbaren Betrages, Zahlungseinstellung, Zahlungsaufschub, Konkurs, unter Kuratelstellung, Liquidation des Vertragsgegners oder Sterbefall, werden wir das Recht haben, um ohne richterliche Intervention, den Auftrag oder den Teil, der noch geliefert werden muß, zu annullieren, und das Gelieferte, jedoch noch nicht oder nicht ganz Bezahlte, als unser Eigentum zurückzufordern, unter Verrechnung des eventuell schon Gezahlten und unvermindert unsere Rechte, Ersatz zu verlangen für eventuelle Verluste oder Schaden. In den Fällen ist jede Forderung, welche wir zu Lasten des Vertragsgegners haben, in einem Male und sofort einforderbar.
Artikel 15: Nicht anrechnungsfähige Unvollkommenheit in der Erfüllung
15.1. Unter einer nicht anrechnungsfähigen Unvollkommenheit in der Erfüllung wird begriffen: eine Unvollkommenheit, die Van Mannekus & Co. B.V. nicht zuzuschreiben ist, und die weder kraft des Gesetzes, noch Rechtshandlung, noch der im Umgang geltenden Auffassungen für unser Konto kommen sollte. Ursachen von nicht anrechnungsfähigen Unvollkommenheiten sind: Arbeitsstreik oder Aussperrung, (Verhängung des Ausnahmezustands von) Krieg oder Belagerung, Mobilmachung, Aufruhr, Feuer, Transportschwierigkeiten, extreme Witterungsverhältnisse, obrigkeitliche Maßnahmen, welche die Einhaltung des Vertrags verhindern oder stören, worunter jedenfalls begriffen Ein‑ und Ausfuhrsperren, Kontingentierungen, Betriebsstörungen bei unseren Lieferanten, sowie Fehlleistungen durch unsere Lieferanten, wodurch wir Verpflichtungen dem Vertragsgegner gegenüber nicht mehr erfüllen können, und alle übrige von unserem Willen unabhängige Umstände, die Vertragserfüllung erschweren oder ausschließen.
15.2. Im Falle einer nicht anrechnungsfähigen Unvollkommenheit in der Erfüllung haben wir das Recht, um nach Rücksprache mit dem Vertragsgegner, eine Frist zu verabreden, worin Erfüllung nachträglich stattfinden kann. Wenn Erfüllung nicht mehr möglich ist, haben Parteien das Recht, den Vertrag rückgängig zu machen. Sie dienen in diesem Falle den Vertragsgegner schriftlich zu benachrichtigen; sie sind dann nicht zu irgendwelchem Schadenersatz verbunden, bis soweit zur Sache bestehende gesetzliche Vorschriften dieses erlauben.
15.3. Wir sind berechtigt Zahlung zu fordern von den Leistungen, die bei der betreffenden Vertragserfüllung verrichtet sind, bevor eine Situation wie erwähnt in diesem Artikel sich herausstellt.
Artikel 16: Haftbarkeit
16.1. Außer der Haftbarkeit von Van Mannekus & Co. B.V. auf Grund zwingendgerichtlicher Bestimmungen und allgemein geltenden Regeln von Redlichkeit und Billigkeit, ist unsere Haftbarkeit beschränkt bis auf die in Artikel 13 genannte Garantieverpflichtung. Wir sind deshalb nicht haftbar für, und sind deswegen niemals verpflichtet zum Ersatz von mittelbaren oder direkten Schäden in welcher Art dann auch, direkt oder indirekt, worunter Betriebsschaden an Mobilien oder Immobilien, dann wohl an Personen so wohl bei dem Vertragsgegner, als bei Dritten entstanden durch Mängel an verkauften und gelieferten oder reparierten Waren, während wir ebensowenig die Verpflichtung haben, Mängel wieder herzustellen, welche die Folge sind von natürlichem Verschleiß, unverständiger oder fehlerhafter Behandlung und/oder übermäßiger Belastung.
16.2. Wir sind nicht haftbar für Schaden, der die Folge ist, wenn die von uns gelieferten Waren nicht den gesetzlichen oder anderen behördlich verlangten Anforderungen hinsichtlich (des Gebrauchs) dieser Waren entsprechen, es sei denn es läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
16.3. Wir sind nicht haftbar für Schaden der entstanden oder verursacht ist, durch Anwendung des Gelieferten, oder durch die Untauglichkeit davon für den Zweck, wofür der Vertragsgegner das Gelieferte angeschafft hat.
16.4. Wir sind nicht haftbar für Schaden, der die Folge ist von Fehlern oder Versäumnis von Dritten, welche von uns beauftragt sind mit Materiallieferung oder Verrichtung von Arbeiten.
16.5. Wir sind nimmer haftbar für Schaden oder Mängel an spezifischen Materialen, Bestandteilen oder Konstruktionen, welche in Abweichung der geltenden Vorschriften, durch, oder im Namen des Vertragsgegners, vorgeschrieben werden, oder von dem Vertragsgegner zur Verfügung gestellt werden.
16.6. Vertragsgegner sichert uns vor allen Ansprüchen von Dritten von durch uns gelieferten Waren oder geleisteten Arbeiten, es sei denn, daß sich rechtens erweist, daß diese Ansprüche direkt eine Folge sind von großer Nachlässigkeit unsererseits, und daß Vertragsgegner außerdem beweist, daß Ihn in dieser Angelegenheit kein einziger Vorwurf trifft.
16.7. Unsere Haftbarkeit ist jederzeit beschränkt bis zu dem Betrag für den wir versichert sind.
Artikel 17. Anwendbares Recht
17.1. Allen Angeboten und Verträgen von Van Mannekus & Co. B.V. und der Ausführung davon, liegt das Recht der Niederlande zugrunde.
Artikel 18: Differenzen
18.1. Alle Differenzen, einschließlich jene, welche nur von einer der Parteien als derartig betrachtet werden, hervorgehend aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag, worauf diese Bedingungen zutreffend sind, oder die diesbezüglichen Bedingungen selbst und ihre Erklärung oder Erfüllung, sowohl von tatsächlicher als juridischer Art, werden entschieden werden durch den, innerhalb des Niederlassungsortes von Van Mannekus & Co. B.V., zuständigen Zivilrichter, insofern gesetzliche Bestimmungen dieses zulassen, es sei denn, daß der Vertragsgegner innerhalb eines Monats nachdem wir uns schriftlich gegen den Vertragsgegner auf Bedingung berufen haben, schriftlich ersucht, die Schlichtung der Differenz von einem gesetzlich befugten Richter erfolgen zu lassen.